Brandenburg – Förderung der Nachwuchsgewinnung wird schneller und konkreter

Foto: Symbolbild

Brandenburg investiert weiter in die Nachwuchsgewinnung des Brand- und Katastrophenschutzes. Die entsprechende Förderrichtlinie wurde evaluiert und überarbeitet. Einfachere und schnellere Antragsverfahren sowie ein konkreter Maßnahmenkatalog sind die wichtigsten Neuerungen. Die Richtlinie ist heute in Kraft getreten, wie Innenminister Michael Stübgen mitteilte.

Stübgen: „Junge Menschen, die sich freiwillig in ihrer Freizeit in Feuerwehren engagieren, sind die Feuerwehrfachkräfte von morgen. Dieses Engagement fördern wir von ganzem Herzen. Mit der verbesserten Richtlinie versuchen wir aber auch, noch mehr Kinder und Jugendliche für ein Ehrenamt im Brand- und Katastrophenschutz zu begeistern. Gerade im Waldbrand-Hotspot Brandenburg sind starke Feuerwehren und Hilfsorganisationen unerlässlich. Deshalb gilt mein Dank auch den vielen Ehrenamtlern, die sich für die Nachwuchsgewinnung stark machen. Sie sorgen für die Zukunft eines zuverlässigen Brand- und Katastrophenschutzes.“

In der neu gefassten Richtlinie zur Förderung der Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz (BKS-Nachwuchsgewinnungsrichtlinie) werden die zu fördernden Maßnahmen konkreter aufgeführt. Damit soll eine schärfere Abgrenzung zur Förderung aus Lottomitteln ermöglicht werden. Außerdem wurden Informationen und Unterlagen für die Antragsstellung überarbeitet, um schnellere Genehmigungsverfahren zu ermöglichen.

Die vor zwei Jahren gestartete BKS-Nachwuchsgewinnungsrichtlinie war zum Ende des vergangenen Jahres ausgelaufen, der Bedarf zur Förderung ist aber nach wie vor hoch. Im Jahr 2019 gingen 103 Anträge ein, von denen 85 bewilligt wurden; 2020 konnten von 121 Anträge 83 genehmigt werden.

Hintergrund

Folgende Maßnahmen werden gefördert:

  1. Werbematerialien zur Nachwuchsgewinnung sowie die Durchführung von Veranstaltungen zur Mitgliedergewinnung (z. B. Tag der offenen Tür),
  2. Ausgaben zur Verbesserung der materiellen Basis der Arbeit in den Jugendfeuerwehren oder Jugendorganisationen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation:
    1. Medientechnik,
    2. Ausbildungstechnik und -materialien,
    3. Materialien zur Brandschutzerziehung (u. a. Brandschutzkoffer, Rauchdemohäuser),
  3. Schutzbekleidung für jedes nachgewiesene aktive Mitglied in einer Jugendfeuerwehr (entsprechend der Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr einschließlich der Winter- und/oder Wetterschutzbekleidung) oder Jugendorganisation einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation,
  4. Schutzbekleidung entsprechend der Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr einschließlich der Winter- und/oder Wetterschutzbekleidung für Schülerinnen und Schüler, die an einem Wahlpflichtfach „Feuerwehr“ oder einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft teilnehmen,
  5. Transportfahrzeuge zur Personenbeförderung ausschließlich für Zwecke der Jugendfeuerwehren oder Jugendorganisationen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation (ohne Aufbau von Sondersignalanlagen nach § 52 (3) und § 55 (3) StVZO, ohne Kennzeichnung als Feuerwehreinsatzfahrzeug, z. B. durch Funkkenner oder der Aufschrift „Feuerwehr“, sowie ohne Ausrüstung mit Funkgeräten und sonstiger feuerwehrtechnischer Beladung),
  6. Anhänger für Zwecke der Jugendfeuerwehren oder Jugendorganisationen einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation,
  7. Sachkosten für weitere Aktivitäten der o.g. Antragsberechtigten an Schulen, wie z. B. Projektwochen, „Blaulicht-Tage“ und auf den Bevölkerungsschutz orientierte Wahlpflichtfächer,
  8. Materialien der Erste-Hilfe-Ausbildung und der Ausbildung von Jugendlichen im Bereich Rettungsschwimmen.
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